Bei einem Arbeitgeberwechsel muss grundsätzlich immer eine neue Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt werden.
Das BSG (Urt. v. 19.09.2024, B 12 6/22 R) stellte nun klar, dass sich mit dem Wechsel der Beschäftigung auch eine vorherige Bescheidung auf Befreiung nach § 6 SGB VI erledigt habe. Dies sei auch der Fall, wenn der Befreiungsbescheid den Passus „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ enthalte. Der Passus zur Geltung der Befreiung für weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten sei lediglich ein Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität.
Nähere Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier:
Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (PDF-Download)