Als Ausgleich zur Besteuerung der Versorgungsbezüge sind Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs seit 2005 absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.
Beiträge zum Versorgungswerk können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbeitrag von EUR 27.566,00 (für zusammen veranlagten Ehegatten EUR 55.132,00) im Rahmen des Sonderausgabenabzuges als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Seit dem Kalenderjahr 2023 wirken sich 100% steuermindernd aus. Dies gilt auch für freiwillige Beiträge neben den laufenden Pflichtbeitragszahlungen im Rahmen der Höchstgrenze. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Da in der Rentenbezugsphase der Anteil des steuerpflichtigen Ruhegeldes ansteigt, ist zu empfehlen, die durch den Sonderausgabenabzug eingesparte Einkommensteuer auch zur Aufstockung der Altersversorgung zu verwenden.
Information zu steuerlicher Handhabung von Beiträgen und Ruhegeldern finden Sie im Merkblatt.
Merkblatt Steuerbehandlung
Veröffentlicht am 09.09.2021