Sofern Ihre Mitarbeiter Ihnen einen entsprechende Vollmacht erteilen, können auch Sie den Antrag auf Befreiung stellen.
Der Antrag ist zwingend bei jeder neuen Beschäftigung elektronisch zu stellen. Bitte nutzen Sie hierzu folgenden Link:
Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
Veröffentlicht am 10.09.2021
Der Beitrag von angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten entspricht dem jeweiligen Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgeltes (je zur Hälfte Arbeitgeber- / Arbeitnehmeranteil). Gemäß § 172 a SGB VI sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, unserem Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Pflichtbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Beitragszahlung ist, nach erfolgter Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, insgesamt direkt an das Versorgungswerk zu leisten. Sofern Sie als Arbeitgeber das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen, werden die von Ihnen gemeldeten Beiträge Ihrer Arbeitnehmer (Mitglieder der HZV) von Ihrem Konto eingezogen. Hierfür können Sie das Formular SEPA Lastschriftmandat Arbeitgeber (PDF-Download) verwenden. Eine Vorabinformation über anstehende Lastschriften an Sie ist daher, analog zur Handhabung der Gesetzlichen Rentenversicherung, nicht erforderlich. Die Beiträge werden am Ende des Monats, für den die Gehaltszahlung bestimmt ist, zur Zahlung fällig. Die elektronischen Arbeitgebermeldungen sind so rechtzeitig an die HZV zu melden, dass die Beiträge spätestens bei Fälligkeit abgebucht werden können. Nachmeldungen werden innerhalb weniger Tage im Folgemonat eingezogen.
Falls Sie den Zuschuss gemäß § 172 a SGB VI direkt an Ihre Arbeitnehmer auszahlen, informieren Sie bitte Ihre angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte darüber, dass sowohl der Zuschuss zum Pflichtbeitrag als auch der Arbeitnehmeranteil von ihnen an die HZV zu entrichten ist. Wir empfehlen hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Nicht fristgerechte Zahlungen führen zu Zahlungserinnerungen und ggf. Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§ 26 Abs. 4 der Satzung).
Wichtig für Selbstzahler! Der Beitrag muss spätestens am letzten Tag des Monats, für den die Beitragspflicht besteht, beim Versorgungswerk eingehen.
Für Überweisungen nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:
Seit dem 01.01.2009 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, auch für die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die im Angestelltenverhältnis tätig sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, elektronisch Meldungen über die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu übermitteln (§ 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV).
Das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren gewährleistet einen reibungslosen Ablauf sowie die korrekte Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge. Zudem wird die HZV zeitnah mit Änderungsmitteilungen sowie weiteren, das sozialversicherungspflichtige Entgelt betreffenden Informationen versorgt.
Um die Teilnahme der berufsständischen Versorgungswerke am gemeinsamen Meldeverfahren zu gewährleisten, wurde die zentrale Annahmestelle für Arbeitgeberdaten gegründet, die so genannte DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH). Siehe hierzu Merkblatt Information über Meldung an berufsständische Versorgungswerke (DASBV).
Information über Meldung an berufsständische Versorgungswerke (DASBV)
Veröffentlicht am 18.06.2021
Daten sind zu melden für alle Beschäftigten, die
Für die Beschäftigten müssen, neben den Meldungen für die Einzugsstellen, zusätzlich auch monatliche Beitragsmeldungen an die Annahmestelle der HZV (DASBV) in elektronischer Form übermittelt werden.
Die gemeinsame Annahmestelle für alle Versorgungswerke ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin). Von dort werden die Daten auf die Einrichtungen entsprechend verteilt und weitergeleitet.
Die Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) müssen an die DASBV übermittelt werden, wobei die Beitragserhebungsmeldungen monatlich - analog zur gesetzlichen Sozialversicherung fünf Arbeitstage vor dem Monatsultimo - und die DEÜV-Meldungen entsprechend den Terminen des SGB IV abgegeben werden müssen.
Der Einzug der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) erfolgt grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftverfahren, welches über die Erteilung eines Lastschriftmandates autorisiert wird. Verwenden Sie hierfür bitte das Formular SEPA-Lastschriftmandat für Arbeitgeber (PDF-Download). Eingezogen werden die von Ihnen gemeldeten Beiträge Ihrer Arbeitnehmer.
Eine Vorabinformation über anstehende Lastschriften ist daher, analog zur Handhabung der gesetzlichen Sozialversicherung, nicht erforderlich. Die Beiträge werden am Ende des Monats, für den die Gehaltszahlung bestimmt ist, zur Zahlung fällig. Die Meldungen sind analog zur gesetzlichen Sozialversicherung so rechtzeitig bei der HZV einzureichen, dass die Beiträge spätestens bei Fälligkeit (drittletzter Werktag, unter Berücksichtigung der banktechnischen Vorlauffristen) abgebucht werden können. Nachmeldungen werden innerhalb weniger Tage eingezogen.
Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund enthält die 15-stellige Mitgliedsnummer Ihrer Beschäftigten, die bei uns versichert sind, eine Prüfziffer.
Sollten Ihnen nicht die vollständige Mitgliedsnummer vorliegen, können Sie sie unter der folgenden E-Mail erfragen: info@hzv-web.de.